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   StGH Bremen, 19.10.1996 - St 1/95   

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StGH Bremen, 19.10.1996 - St 1/95 (https://dejure.org/1996,2501)
StGH Bremen, Entscheidung vom 19.10.1996 - St 1/95 (https://dejure.org/1996,2501)
StGH Bremen, Entscheidung vom 19. Oktober 1996 - St 1/95 (https://dejure.org/1996,2501)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsgerichtshof PDF

    Zweckbindung öffentlicher Fraktionsmittel, Rechnungsprüfungspflicht der Fraktionen über die Verwendung öffentlicher Mittel, Erstattungsanspruch des Staates, hier: Gruppe der Deutschen Volksunion in der Bremischen Bürgerschaft

  • bremen.de PDF (Leitsatz und Volltext)

    Zur ordnungsgemäßen Verwendung an parlamentarische Gruppierungen ausgezahlter Haushaltsmittel und zur Verpflichtung der Rückzahlung solcher Mittel bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückzahlungsverpflichtung einer aus dem Landesparlament ausgeschiedenen Gruppierung hinsichtlich öffentlicher Fraktionsmittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 786
  • DVBl 1997, 128 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus StGH Bremen, 19.10.1996 - St 1/95
    Da Fraktionen nach gefestigter Rechtsprechung des BVerfG Gliederungen des Parlaments und als solche "der organisierten Staatlichkeit eingefügt" sind (BVerfGE 20, 56, 104; 62, 194, 202; 70, 324, 362; 80, 188, 231; vgl. auch BremStGHE 4, 111, 145 f.), müssen die ihnen zugeflossenen Haushaltsmittel aufgrund des in Art. 131 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LV enthaltenen Prinzips der Vollständigkeit des Haushalts notwendigerweise zweckbezogen sein.

    Die Fraktionszuschüsse sind für die Finanzierung dieser der Koordination dienenden Parlamentsarbeit bestimmt und insoweit zweckgebunden" (BVerfGE 80, 188, 231).

    Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bereits vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 5. Juni 1995, das die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Fraktionen über deren Tätigkeit nunmehr ausdrücklich für zulässig und damit zu den mit Haushaltsmitteln finanzierten Aufgaben der Fraktionen erklärt (vgl. §§ 38 Abs. 2 Satz 2, 40 Abs. 3 Satz 1 n.F. BremAbgG), die Öffentlichkeitsarbeit parlamentarischer Gruppierungen vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 1989 (BVerfGE 80, 188 ff.) vom Zweck der Fraktionszuschüsse gedeckt war.

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus StGH Bremen, 19.10.1996 - St 1/95
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Fraktionen und Gruppen u.a. als "Gliederungen des Bundestages" oder als dessen "Teile" sowie als "notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens" umschrieben, die "der organisierten Staatlichkeit" eingefügt seien (so etwa BVerfGE 10, 4, 14; 20, 56, 104; 43, 142, 147; 62, 194, 202).

    Da Fraktionen nach gefestigter Rechtsprechung des BVerfG Gliederungen des Parlaments und als solche "der organisierten Staatlichkeit eingefügt" sind (BVerfGE 20, 56, 104; 62, 194, 202; 70, 324, 362; 80, 188, 231; vgl. auch BremStGHE 4, 111, 145 f.), müssen die ihnen zugeflossenen Haushaltsmittel aufgrund des in Art. 131 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LV enthaltenen Prinzips der Vollständigkeit des Haushalts notwendigerweise zweckbezogen sein.

    Die Fraktionen steuern und erleichtern in gewissem Grade die parlamentarische Arbeit (vgl. BVerfGE 20, 56, 104), indem sie insbesondere eine Arbeitsteilung unter ihren Mitgliedern organisieren, gemeinsam Initiativen vorbereiten und aufeinander abstimmen sowie eine umfassende Information der Fraktionsmitglieder unterstützen.

  • BVerfG, 03.11.1982 - 2 BvH 3/80

    Gewährleistung des freien Mandats und Anspruch auf Fraktionszuschüsse

    Auszug aus StGH Bremen, 19.10.1996 - St 1/95
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Fraktionen und Gruppen u.a. als "Gliederungen des Bundestages" oder als dessen "Teile" sowie als "notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens" umschrieben, die "der organisierten Staatlichkeit" eingefügt seien (so etwa BVerfGE 10, 4, 14; 20, 56, 104; 43, 142, 147; 62, 194, 202).

    Sie besitzen zwar nicht alle parlamentarische Rechte, die den Fraktionen eingeräumt sind; sie sind jedoch - wie diese - Gliederungen des Parlaments (BVerfGE 62, 194, 202) und daher ebenfalls von dessen Bestand abhängig.

    Da Fraktionen nach gefestigter Rechtsprechung des BVerfG Gliederungen des Parlaments und als solche "der organisierten Staatlichkeit eingefügt" sind (BVerfGE 20, 56, 104; 62, 194, 202; 70, 324, 362; 80, 188, 231; vgl. auch BremStGHE 4, 111, 145 f.), müssen die ihnen zugeflossenen Haushaltsmittel aufgrund des in Art. 131 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LV enthaltenen Prinzips der Vollständigkeit des Haushalts notwendigerweise zweckbezogen sein.

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83

    Politische Stiftungen

    Auszug aus StGH Bremen, 19.10.1996 - St 1/95
    Die Tatsache, daß die Beteiligten den Status von verfassungsrechtlichen Organen bzw. von Organteilen haben, schließt allein zwar nicht aus, daß die rechtlichen Beziehungen zwischen ihnen im Einzelfall verwaltungsrechtlicher Natur sein können (vgl. BVerfGE 27, 152, 157; 42, 103, 112 f.; 73, 1, 30 f.; BVerwG NJW 1985, 2344 = DÖV 1986, 244 ; NJW 1985, 2346 = DÖV 1986, 246 ).
  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus StGH Bremen, 19.10.1996 - St 1/95
    Da Fraktionen nach gefestigter Rechtsprechung des BVerfG Gliederungen des Parlaments und als solche "der organisierten Staatlichkeit eingefügt" sind (BVerfGE 20, 56, 104; 62, 194, 202; 70, 324, 362; 80, 188, 231; vgl. auch BremStGHE 4, 111, 145 f.), müssen die ihnen zugeflossenen Haushaltsmittel aufgrund des in Art. 131 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LV enthaltenen Prinzips der Vollständigkeit des Haushalts notwendigerweise zweckbezogen sein.
  • BVerwG, 06.09.1988 - 4 C 5.86

    Uferdeckwerk - §§ 677 ff BGB, entsprechende Anwendung der GoA-Vorschriften im

    Auszug aus StGH Bremen, 19.10.1996 - St 1/95
    b) Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch wird in Rechtsprechung und Literatur üblicherweise zwar als ein verwaltungsrechtliches Institut behandelt, das als Ausprägung des allgemeinen Rechtsgedankens zu verstehen ist, wonach ohne rechtfertigenden Grund vorgenommene Vermögensverschiebungen rückabgewickelt werden müssen (vgl. BVerwGE 71, 85, 88; 80, 170, 177; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band 1, 10. Auflage, 1994, § 55 Randnr. 19; Ossenbühl, NVwZ 1991, 513 ff.).
  • BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 48.82

    Einwirkung Privatrecht-öffentliches Recht

    Auszug aus StGH Bremen, 19.10.1996 - St 1/95
    b) Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch wird in Rechtsprechung und Literatur üblicherweise zwar als ein verwaltungsrechtliches Institut behandelt, das als Ausprägung des allgemeinen Rechtsgedankens zu verstehen ist, wonach ohne rechtfertigenden Grund vorgenommene Vermögensverschiebungen rückabgewickelt werden müssen (vgl. BVerwGE 71, 85, 88; 80, 170, 177; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band 1, 10. Auflage, 1994, § 55 Randnr. 19; Ossenbühl, NVwZ 1991, 513 ff.).
  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

    Auszug aus StGH Bremen, 19.10.1996 - St 1/95
    Die Tatsache, daß die Beteiligten den Status von verfassungsrechtlichen Organen bzw. von Organteilen haben, schließt allein zwar nicht aus, daß die rechtlichen Beziehungen zwischen ihnen im Einzelfall verwaltungsrechtlicher Natur sein können (vgl. BVerfGE 27, 152, 157; 42, 103, 112 f.; 73, 1, 30 f.; BVerwG NJW 1985, 2344 = DÖV 1986, 244 ; NJW 1985, 2346 = DÖV 1986, 246 ).
  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58

    Redezeit

    Auszug aus StGH Bremen, 19.10.1996 - St 1/95
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Fraktionen und Gruppen u.a. als "Gliederungen des Bundestages" oder als dessen "Teile" sowie als "notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens" umschrieben, die "der organisierten Staatlichkeit" eingefügt seien (so etwa BVerfGE 10, 4, 14; 20, 56, 104; 43, 142, 147; 62, 194, 202).
  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69

    Wahlkampfkostenerstattung - Organstreit zwischen politischer Partei und

    Auszug aus StGH Bremen, 19.10.1996 - St 1/95
    Die Tatsache, daß die Beteiligten den Status von verfassungsrechtlichen Organen bzw. von Organteilen haben, schließt allein zwar nicht aus, daß die rechtlichen Beziehungen zwischen ihnen im Einzelfall verwaltungsrechtlicher Natur sein können (vgl. BVerfGE 27, 152, 157; 42, 103, 112 f.; 73, 1, 30 f.; BVerwG NJW 1985, 2344 = DÖV 1986, 244 ; NJW 1985, 2346 = DÖV 1986, 246 ).
  • BVerfG, 14.12.1976 - 2 BvR 802/75

    Verfassungsbeschwerde einer Parlamentsfraktion

  • BVerwG, 11.07.1985 - 7 C 64.83

    Verwaltungsrechtsweg bei einer Klage des Mitgliedes des Abgeordnetenhauses von

  • BVerwG, 11.07.1985 - 7 C 59.84

    Anforderungen an die Rückforderung von Fraktionszuschüssen wegen zweckwidriger

  • StGH Bremen, 04.05.1981 - St 1/80

    Prüfung der 5 %-Klausel nach bremischem Wahlrecht, der Einteilung des Landes

  • StGH Bremen, 13.07.1970 - St 2/69

    Zur Zulässigkeit des Ausschlusses eines von seiner Partei aufgestellten und durch

  • RG, 29.10.1940 - VII 44/40

    1. Ist eine Aufhebungsklage nach § 1046 ZPO. zulässig, wenn der Schiedsspruch den

  • RG, 21.03.1919 - II 287/18

    Ansprüche auf Schadensersatz wegen Vertragsbruchs eines Mitglieds eines

  • BVerfG, 14.01.1998 - 2 BvR 2306/96

    Mangels unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit, hinreichender Darlegung der

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Gruppe der Deutschen Volksunion in der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) i. L., vertreten durch Frau B ... als Liquidatorin, der Frau B ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolf Thilo von Trotha, Ulmenstraße 6, München - gegen das Urteil des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Oktober 1996 - St 1/1995 - hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Kruis, Winter gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Januar 1998 einstimmig beschlossen:.

    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Oktober 1996 (NVwZ 1997, S. 786), mit dem die Beschwerdeführerin zu 1. zur Rückzahlung von zweckwidrig verwendeten Fraktionsmitteln verurteilt und ein Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. auf Auszahlung von Gruppenmitteln zurückgewiesen wurde.

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2015 - LVerfG 2/14

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren gegen Kürzung von Fraktionszulagen -

    v. 19.10.1996 - St 1/95 -, LVerfGE 5, 158; BVerfG, Entsch.

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Konstellation in der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Staatsgerichthofs Bremen vom 19. Oktober 1996 (- St 1/95 -, LVerfGE 5, 158).

  • StGH Bremen, 22.07.2010 - St 2/09
    Er habe deshalb einen Verpflichtungsantrag gestellt; einen derartigen Antrag habe der Staatsgerichtshof in der Entscheidung vom 19. Oktober 1996 - St 1/95 - für zulässig erachtet.

    Dieser hatte sich in seinem Schriftsatz vom 22. September 2009 zentral auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 19. Oktober 1996 (BremStGHE 6, 54, 60) gestützt; dies ausdrücklich zwar im Zusammenhang mit Ausführungen zur Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs.

  • StGH Bremen, 17.03.2010 - St 2/09
    Ebenso wie der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. Oktober 1996 - St 1/95 (BremStGHE 6, 95) den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Bremischen Bürgerschaft gegen eine Gruppierung auf Rückzahlung von öffentlichen Mitteln dem "staatsorganisatorischen Binnenrecht der Bürgerschaft" zugerechnet und eine Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs bejaht habe, sei auch der umgekehrte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch eines Mitgliedsorgans gegen die Bremische Bürgerschaft dem Staatsrecht zuzurechnen und deshalb die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs gegeben.

    Er kann deshalb für die Statthaftigkeit seines Antrags nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 19. Oktober 1996 (BremStGHE 6, 54, 60) verweisen.

  • VG Hannover, 13.12.2017 - 1 A 1289/16

    Außenwirkung; Fraktion; Fraktionszuwendungen; Gruppe; Gruppenzuwendungen;

    bb) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner abschließenden Prüfung, ob der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 7.049,61 EUR der Höhe nach in materieller Hinsicht auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (vgl. zu den Voraussetzungen etwa: StGH Bremen, Urt. v. 19.10.1996 - St 1/95 -, juris Rn. 61) besteht.
  • FG Bremen, 16.05.2000 - 299150K 2

    Aufforderung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen

    Gleichzeitig wies der StGH den auf Auszahlung danach fällig gewordenen Gruppenmittel gerichteten Antrag der Klägerin zurück (Entscheidung vom 19. Oktober 1996, St 1/95, NVwZ 1997, 786 ).

    Der StGH Bremen hat die Klägerin im verfassungsrechtlichen Verfahren als beteiligungsfähig angesehen, da sie auch nach dem Ende der Wahlperiode der Bremischen Bürgerschaft, in der sie als Vereinigung von Abgeordneten bestanden hatte, als Liquidationssubjekt fortbestehe (Entscheidung vom 19. Oktober 1996, St 1/95, NVwZ 1997, 786 ).

  • VG Stuttgart, 02.06.2022 - 10 K 4519/19

    Rückforderung von Fraktionszuschüssen für die Öffentlichkeitsarbeit

    Dass bei einer zweckwidrigen Verwendung von Fraktionszuschüssen auch verfassungsrechtliche Aspekte, insbesondere der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien, eine Rolle spielen (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 15.07.2015 - 2 BvE 4/12 -, juris Rn. 68), steht einer Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 02.09.2019 - 6 VR 2.19 -, juris Rn. 15, und vom 10.08.2011 - 6 A 1.11 -, juris Rn. 6.; vgl. zur Abgrenzung auch: VerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.02.2015 - 2/14 -, juris, und StGH Bremen, Urteil vom 19.10.1996 - St 1/95 -, juris; noch weitergehend wohl Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 40 Rn. 24, wonach der Streit um die Rückforderung von Fraktionszuschüssen wegen deren angeblich zweckwidriger Verwendung unabhängig davon, ob eine Anspruchsgrundlage außerhalb des formellen Verfassungsrechts besteht, als verwaltungsrechtlich zu qualifizieren ist).
  • ArbG Berlin, 17.01.2003 - 96 Ca 30440/02

    Wirksamkeit einer Kündigung in Bezug auf ordnungsgemäße Beteiligung des

    Eine Fraktion ist ein Zusammenschluss von Parlamentsmitgliedern von in wesentlicher Hinsicht übereinstimmender politischer Überzeugung (StGH Bremen vom 19.10.1996 NVwZ 1997, 786 - St 1/95).
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